ALLGEMEINE VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN (AGB)
Leading Kommunikations- u. Computertechnik GmbH
A-4615 Holzhausen, Businesspark Straße 4
Stand: 01.06.2020
- Allgemeines
Sämtliche Lieferungen, sonstige Leistungen und Angebote, sowie überhaupt die gesamten gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen der Leading Kommunikations- und Computertechnik GmbH (im Folgenden kurz „Auftragnehmer“) und dem Kunden (in der Folge kurz „Auftraggeber“) unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Davon im Einzelfall abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn diese durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern binden den Auftragnehmer nicht, auch wenn der Auftragnehmer diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Mit seiner Bestellung/seinem Auftrag akzeptiert der Auftraggeber ausschließlich die gegenständlichen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Erklärungen, Beratungen, die von unseren technischen Richtlinien abweichen, sowie Vereinbarungen insbesondere bezüglich Preis, Lieferzeit und Zahlungskonditionen, die Mitarbeiter des Auftragnehmers abgeben, werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, soweit diese darin bestätigt sind, verbindlich. Der Auftraggeber hat die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers sofort nach Erhalt zu prüfen. Mangels schriftlicher Einsprüche innerhalb von 8 Tagen gelten die darin angeführten Bedingungen als vom Auftraggeber vollinhaltlich angenommen.
- Vertragsabschluss
Angebote, Preislisten und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Vertragsabschlüsse kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder eine von diesem gesetzte Erfüllungshandlung (z.B. Auslieferung/Versendung der Ware/Beginn der Installation, Wartung) zustande. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers wirksam. Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in dessen Namen abzugeben, sofern vom Auftragnehmer nicht gegenüber dem Auftraggeber offengelegte Spezialvollmachten erteilt wurden.
Ansicht- und Auswahlsendungen im Rahmen von Bestellungen gelten als durch den Auftraggeber genehmigt, wenn sie nicht binnen 14 Tagen (Einlangen der Retouren/Reklamation beim Auftragnehmer) zurückgesendet werden.
Technische Angaben in Unterlagen des Auftragnehmers verstehen sich bloß als Annäherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert werden. Konstruktions- bzw. produktionsbedingte Änderungen und Abweichungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. Bloße Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen können vom Auftragnehmer jederzeit berichtigt werden.“
- Lieferung
- Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
- Teillieferungen sind möglich.
3.3.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bei Übernahme unverzüglich gewissenhaft zu prüfen, wobei erforderlichenfalls Stichproben vorzunehmen sind. Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Ware oder Menge sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen ab Erhalt, schriftlich oder spezifiziert durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen. Auch im Falle einer Beanstandung ist der Auftraggeber verpflichtet, auf seine Kosten die Ware anzunehmen, abzuladen und sachgemäß zu lagern. Mängel, gleichgültig ob hinsichtlich Menge oder Qualität, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in derselben Art geltend zu machen. Bei nicht form-und/oder nicht fristgerechter derartiger Rüge gilt die Ware hinsichtlich Menge und Qualität als vollständig genehmigt und es sind damit alle Ansprüche dem Auftragnehmer gegenüber ausgeschlossen.
3.4.
Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
3.5.
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.
3.6.
Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Auftraggeber weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
3.7.
Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.
3.8.
Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels Schreiben vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlung verpflichtet.
3.9.
Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
3.10.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
- Preise
4.1.
Alle vom Auftragnehmer genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt, in EURO, exklusive Umsatzsteuer. Kostenvoranschläge werden, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird, ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen. Kosten für Verpackung, Versand, Zoll und sonstige Leistungen (Montage, Aufstellung, etc.) werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen.“
4.2.
Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend.
4.3.
Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.
4.4.
Bei Bestellungen ohne besondere Preisvereinbarungen gelten die Preise der am Tag der Auftragserteilung in Geltung stehenden Preislisten des Auftragnehmers.
- Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnungsverbot
5.1.
Rechnungen des Auftragnehmers – auch Teilrechnungen – sind 7 Tage nach Ausstellungsdatum spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Wechsel oder Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen und berühren die Forderungen des Auftragnehmers grundsätzlich nicht. Wenn sich der Auftragnehmer mit der Übernahme von Wechsel oder Schecks bereiterklärt, wird der Auftraggeber mit dem üblichen Diskontsatz, der Wechselsteuer und den Bankspesen belastet. Hierüber erteilte Gutschriften werden vorbehaltlich des tatsächlichen Einganges vorgenommen.
5.2.
Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, eingehende Zahlungen auf allfällige mehrere Forderungen nach dessen Ermessen zu widmen.
5.3.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen (wie eine Inbetriebnahme der Geräte) zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Bei vereinbarten Teilzahlungen tritt Terminverlust ein und ist die aushaftende Forderung sofort zur Zahlung fällig. Weiters ist der Auftraggeber verschuldensunabhängig dazu verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu bezahlen, wobei der Auftragnehmer berechtigt ist, darüber hinaus-gehende Bankzinsen im üblichen Ausmaß geltend zu machen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer darüber hinaus verschuldensunabhängig alle auflaufenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
5.4.
Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnisses des Auftraggebers ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers aus Sicht des Auftragnehmers zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Förderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung.
5.5.
Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung durch den Auftraggeber auf Grund von Gegenansprüchen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
5.6.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen und/oder in Teilen geliefert werden, ist der Auftragnehmer berechtigt nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
- Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
6.1.
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäft (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen, Spesen und Kosten) sowie bis zur Bezahlung der gesamten aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber herrührenden Forderungen, im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen.
6.2.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über den überlassenen Gegenstand an einen Dritten unzulässig. Veräußert der Auftraggeber den Liefergegenstand trotzdem, so tritt er schon jetzt seine Forderungen gegen seine Abnehmer dem Auftragnehmer bis zur Höhe der gegen ihn bestehenden Forderung im Voraus ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben, sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an den Auftragnehmer in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Auftraggebers von der Zession zu verständigen.
6.3.
Von einer Verpfändung oder anderen (wie immer gearteten) Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte, ist der Auftragnehmer vom Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dgl., zu tragen.
6.4.
Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes steht es im Ermessen des Auftragnehmers, entweder den Kaufgegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Auftraggeber auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen, und dem Auftraggeber für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen. Der Auftragnehmer ist aber auch berechtigt, nach seiner Wahl die im Zuge der Ausübung des Eigentumsvorbehalts zurückgenommene Ware dem Auftraggeber zum Kaufpreis abzüglich wenigstens 50 % und abzüglich beschädigter Ware gutzubringen. Der Auftragnehmer behält sich vor, geänderte Abrechnungen durchzuführen.
- Gewährleistung, Schadenersatz
7.1.
Der Auftragnehmer leistet Gewähr nach Maßgabe des Gesetzes und im Sinne der folgenden Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Ablieferung, wobei innerhalb dieser Frist die Ansprüche bei sonstigem Verlust gerichtlich geltend zu machen sind. Die Bestimmung des § 924 ABGB über die Vermutung der Mangelhaftigkeit ist ausgeschlossen. Die Beweislast, dass ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel bei Ablieferung vorgelegen hat, trifft ausschließlich den Auftraggeber. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist wegen einer Mängelbehebung erfolgt nicht. Solange der Auftraggeber seine Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, ist der Auftragnehmer zu einer Mängelbehebung, insbesondere zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht verpflichtet. Wird die gelieferte Ware vom Auftraggeber verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für Kosten einer vom Auftraggeber selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Auftragnehmer ausschließlich dann aufzukommen, wenn dieser hierzu die schriftliche Zustimmung gegeben hat. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die gelieferten Waren bestimmungsgemäß und ausschließlich im Sinne einer allfälligen mitgelieferten Anleitung gebraucht werden. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung, Ausstattung und Material berechtigen ebenso wenig zu einer Beanstandung, wie Farbabweichungen oder dergleichen.
7.2.
Ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Gewährleistung verpflichtet, steht es dem Auftragnehmer frei, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Führen diese innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu einer vertragsmäßigen Leistung, kann der Auftraggeber Preisminderung geltend machen, insbesondere wenn eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind der Höhe nach auf den Wert des mangelhaften vom Auftragnehmer gelieferten Produktes bzw. den Auftragswert eingeschränkt. Für Folgeschäden, die im Zusammenhang mit einem Gewährleistungsfall auftreten, etwa nach bereits stattgefundener Verarbeitung, kommt der Auftragnehmer nicht auf.
7.3.
Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Druckköpfe, Bildtrommel, Entwickler, Fixiereinheit, Tinte, Toner etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
7.4.
Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, dass durch diese Garantie das Gewähr-leistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
7.5.
Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Auftraggeber entfallen dem Auftragnehmer gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das Regress-recht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.
7.6.
Schadenersatzansprüche etwa wegen Lieferverzug, Vertragsrücktritt, mangelhafter Lieferung bzw. Werkleistung, sowie aus welchen Gründen auch immer, insbesondere auch im Zusammenhang mit Bestimmungen der Produkthaftung, können gegen den Auftragnehmer nur geltend gemacht werden, wenn dieser grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu verantworten hat. Ebenso sind sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere auch solche wegen positiver Vertragsverletzung oder wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
7.7.
Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch Folgeschäden, entgangenen Gewinn und dergleichen. Sie verjähren – sofern nicht früher eine Verjährung eintritt – binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens 3 Jahre nach erfolgter Lieferung.
7.8.
Alle Schadenersatzansprüche und allfällige Regressansprüche gegen den Auftragnehmer sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
7.9.
Verkündet der Auftraggeber dem Auftragnehmer in einem den Auftraggeber betreffenden gerichtlichen Verfahren den Streit und schließt sich der Auftragnehmer auf dessen Seite diesem Verfahren an, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle Kosten der zweckentsprechenden Rechtsvertretung zu ersetzen, soweit diese nicht vom Prozessgegner spätestens binnen 14 Tagen ab Beendigung des Verfahrens tatsächlich ersetzt wurden. Diese Ersatzpflicht des Auftraggebers besteht nur insoweit nicht, als eine Kostenersatzpflicht des Prozessgegners dem Auftragnehmer gegenüber wegen eines schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens des Auftragnehmers nicht besteht, wobei dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen müsste.
7.10.
In Abweichung der Bestimmung des § 1298 ABGB hat der Auftraggeber bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen infolge Vertragsverletzung den Beweis dafür zu erbringen, dass der Auftragnehmer ein grobes Verschulden zu vertreten hat.
7.11.
Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Auftraggeber strikt zu befolgen. Vor einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. Den Auftragnehmer trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht, bezüglich der vom Auftraggeber beigestellten Materialien und/oder Daten. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der gespeicherten Daten vom Auftragnehmer nicht überprüft. Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher Daten und Materialien verursacht werden.
7.12.
Gründe für den Ausschluss der Gewährleistung sind insbesondere auch ein Nicht-Einhalten obiger Bestimmungen, Eingriff durch Fremdfirmen oder nicht durch den Auftragnehmer autorisierten Personen, Beschädigungen an Anlagen oder Teilen, z.B. durch unsachgemäße Installation und Handhabung.
7.13.
Sollte der Auftraggeber selbst aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet dieser gegenüber dem Auftragnehmer ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz. Bringt der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatz-pflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, so-fern dies nach dem zwischen ihm und dem Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist. In diesem Falle oder bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Auftraggeber verpflichtet, uns hinsichtlich Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung, schad- und klaglos zu halten.
- Vertragsrücktritt
8.1.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn diesem die Kreditwürdigkeit des Auftraggeber zweifelhaft erscheint, oder der Auftragnehmer wegen Betriebsstörung, Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Werkstoffe, Verkehrsbehinderungen oder ähnlicher Ereignisse zur Leistung außer Stande ist. Im Falle eines Rücktrittes aus den genannten Gründen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche geltend zu machen. Im Falle eines Zweifels an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers hat der Auftragnehmer aber auch die Wahl, statt eines Vertragsrücktrittes die sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung im Umfang der gesamten Auftragssumme vor der Lieferung zu verlangen.
8.2.
Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Setzung einer 14-tägigen Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8.3.
In jedem Fall eines vom Auftragnehmer auf Grund von Umständen, die in der Sphäre des Auftraggebers gelegen sind, erklärten Rücktrittes ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 30 % der vereinbarten Auftragssumme oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
8.4.
Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine Nachlieferungsfrist von 6 Wochen zu setzen. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufes dieser Nachlieferungsfrist ist der Auftraggeber zum Vertragsrücktritt dann berechtigt, wenn er den Rücktritt mit Setzung der Nachlieferungsfrist angedroht hat. Sollte die Nachlieferungsfrist ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht eingehalten worden sein, besteht das Rücktrittsrecht nicht. In diesem Fall kann der Auftraggeber frühestens 4 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Bereits erbrachte Teilleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen und zu bezahlen. Teillieferungen und Teilrechnungslegungen sind zulässig, wobei Teillieferungen vom Auftraggeber zu den festgelegten Zahlungskonditionen zu bezahlen sind.
- Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
9.1.
Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten der Vertragspartner ist der Ort des Hauptsitzes des Auftragnehmers in A-4615 Holzhausen.
9.2.
Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ergebenden Streitigkeiten, insbesondere auch über seine Gültigkeit, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für A-4600 Wels zuständigen Gerichtes vereinbart.
9.3.
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts Anwendung.
9.4.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
- Sonstiges
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen an den Auftraggeber auch dann als zugegangen, falls sie an die dem Auftragnehmer zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Es obliegt dem Auftraggeber, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.